Sippling Niklas S. fragt: Folgende Situation ergab sich dieses Jahr auf unserem Sommerlager: Die Lagerleitung wurde von der örtlichen Polizei angerufen. Wo genau das war, ist nicht so wichtig. Grund für diesen Anruf war eine unsere Sippen, die auf Haik waren, bevor sie für ein paar Tage zu uns auf das Stammeslager kommen sollten. Der Sippenführer war zu diesem Zeitpunkt und ist auch heute noch 16 Jahre alt. Die Polizei rief an, weil sie der Meinung war, dass er mit 16 noch nicht alt genug sei, mit Kindern alleine unter wegs zu sein. Doch stimmt das auch?
Dr. Fahrt sagt: Nein, das stimmt so nicht. Grundsätzlich unterliegen Minderjährige der Aufsichtspflicht, so lange, bis sie 18 Jahre alt sind. Diese Aufsichtspflicht führen in der Regel die Eltern aus, in Ausnahmefällen auch mal ein Vormund oder Ähnliches. Diese Pflicht kann nur an andere Erwachsene übertragen werden, nicht an Minderjährige. Demnach kann man streng genommen sagen, dass sich die Eltern strafbar machen, wenn sie die Aufsichtspflicht an einen Minderjährigen abgeben und sie so nicht mehr selbst ausüben können.
Aber ganz so eng darf man das nicht sehen. Strafbar machen sie sich erst dann, wenn während der »gelockerten« Aufsichtspflicht etwas passiert – seien es Sach- oder Personenschäden an oder durch ihre(n) Kin-der(n).
Bevor ihr mit eurer Sippe auf Fahrt geht, nehmt ihr an der Sippenführerschulung teil. Ihr lernt nicht nur, wie ihr eure Kinder am Besten beschäftigt sondern vor allem auch, Verantwortung zu übernehmen. Darüber hinaus kennen die Eltern eurer Sipplinge euch im Regelfall. Sollte das nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, dieses Kennenlernen möglichst schnell nach zu holen. Denn wenn ihr euch vorstellt, die Eltern sehen, mit wem sie es zu tun haben und wer mit ihren Kindern in den verschiedensten Gebieten unterwegs ist, sehen sie euch eventuelle Vorfälle, die mit oder durch ihre Kinder passieren eher nach.
Was ist denn aber nun, wenn wirklich was passiert? Was ist, wenn einer meiner Sipplinge einem anderen das Auto zerkratzt, ob absichtlich oder nicht? Oder noch schlimmer: was ist, wenn auf dem Haik meinem Sippling was passiert? Keine Sorge! Euch selbst passiert nichts. Denn genauso, wie ihr eigentlich keine Aufsichtspflicht ausüben dürft, könnt ihr auch nicht für die Schäden anderer haftbar gemacht werden. Passiert euren Kindern etwas, muss der »Schädiger« herangezogen werden, bewirken eure Kinder einen Schaden, tritt entweder die Haftpflichtversicherung des Stammes ein, oder aber die private der Eltern des Kindes.
Du hast selber eine Frage an Dr. Fahrt? Dann schreib ihm unter redaktion@haddak.de!
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