In der letzten Ausgabe des haddaks haben wir euch die Geschichte eines Sippenführers (16 Jahre) vorgestellt, der auf einem Sommerlager mit seiner Sippe unterwegs war. Er kam in vermeintliche Schwierigkeiten mit der Polizei, welche der Meinung war, der Sippenführer dürfe im Alter von 16 noch keine Kinder beaufsichtigen.
Dabei gibt es keine Altersbeschränkung.
Diese Meinung ist falsch. Die Aufsichtspflicht kann von den Personensorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) an jemand anderes per Vertrag übertragen werden. Dabei gibt es keine Altersbeschränkung. Es ist vielmehr Aufgabe der Personensorgeberechtigten sich von der Eignung des „Vertragspartners“ (Fahrtenleitung/Sippenführung) zu überzeugen. Für uns ist es daher wichtig, dass die Eltern um das Alter der Sippenführungen wissen. Für die Stammesführung ist wichtig, dass die Sippenführungen und Fahrtenleitungen für ihre Aufgabe geeignet und entsprechend qualifiziert sind.
Mitreden!